Swiss ParaGolf Association Statuten

§ 1 Name und Hauptsitz

  1. 1. Unter dem Namen "Swiss ParaGolf Association" besteht ein Verein im Sinne von Art. 60ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) mit Sitz in Boppelsen, Zürich.

  2. Der Verein ist politisch und konfessionell unabhängig.

§ 2 Ziele und Zweck

  1. Zweck des Verbandes ist die Pflege und Förderung des Golfsports für beeinträchtigte Golfer.

  2. Der Verein verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Zu seinen Aufgaben gehören:

  • Vertretung der Interessen der beeinträchtigten Golfer in der Schweiz und im Ausland sowie Pflege der internationalen Beziehungen.

  • Förderung des Golfsports für Beeinträchtigte als Mittel zur Rehabilitation, sozialen Integration und Eingliederung.

  • Organisation von Wettbewerben aller Art und Teilnahme an solchen Veranstaltungen.

  • Förderung des Spitzensports für beeinträchtigte Golfer mit besonderem Schwerpunkt auf der Förderung junger Talente und der Ausbildung geeigneter Trainer für behindertengerechtes Golf.

  • Pflege des Golfsports und Unterstützung der Mitglieder in allen golfbezogenen Angelegenheiten.

§ 3 Ressourcen

  1. Zur Verfolgung des Vereinszwecks verfügt der Verein über folgende Mittel:

    • Mitgliedsbeiträge

    • Die Mitgliedsbeiträge werden jährlich von der Generalversammlung festgelegt.

    • Aktive Mitglieder zahlen höhere Beiträge als passive Mitglieder.

    • Ehrenmitglieder und amtierende Vorstandsmitglieder sind von den Gebühren befreit.

    • Erlöse aus eigenen Veranstaltungen

    • Subventionen

    • Erlöse aus Leistungsvereinbarungen

    • Spenden und Zuschüsse aller Art

  2. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Anteile am Überschuss.

  3. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismässig hohe Vergütungen begünstigen.

  4. Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vermögen der Vereinigung.

  5. Das Steuerjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Die Vereinigung besteht aus:

    • Ordentliche Mitglieder

    • Familien- und Jugendmitglieder

    • Ausserordentliche Mitglieder

  2. Ordentliches Mitglied des Verbandes kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, die Ziele des Verbandes aktiv fördern will und Mitglied eines Swiss Golf angeschlossenen Golfclubs ist. Natürliche Personen, die Mitglied eines anerkannten ausländischen Golfclubs sind, können ebenfalls Mitglied werden. Die Teilnahme an offiziellen Wettkämpfen für Behinderte setzt voraus, dass die international definierten "Definitionen von Beeinträchtigungen, die eine Teilnahme an Golfturnieren für Körperbehinderte ermöglichen" erfüllt sind und ein entsprechender Nachweis erbracht wird.

  3. Familien- oder Jugendmitglieder können Ehegatten oder Kinder von ordentlichen Mitgliedern sein. Jugendliche unter 18 Jahren können nur Mitglied werden, wenn mindestens ein Elternteil Mitglied des PGCS ist.

  4. Ausserordentliche Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die den Verein massgeblich und selbstlos im Sinne der Vereinsziele unterstützen.

  5. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Mit der Einreichung des Antrags wird die bestehende Satzung bereits anerkannt.

  6. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme in den Verein und bestätigt diese schriftlich. Der Vorstand kann eine Aufnahme ablehnen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich erscheint. Gegen die Ablehnung ist innerhalb von vier Wochen nach dem Ablehnungsbescheid ein Widerspruch zulässig, den der Vorstand erneut prüft und abschließend entscheidet.

§ 5 Ehrenmitglieder

  1. Personen, die sich um den beeinträchtigten Golfsport und den Verband verdient gemacht haben, können vom Vorstand vorgeschlagen und von der Generalversammlung zu Ehrenpräsidenten mit Sitz und Stimme im Vorstand gewählt werden.

§ 6 Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind dazu verpflichtet:

  • Halten Sie sich an die Statuten der Vereinigung.

  • Behandeln Sie die Einrichtungen des Vereins und die vereinseigenen Sportgeräte oder andere Gegenstände mit Sorgfalt.

  • die Beiträge, Gebühren usw. der Vereinigung unaufgefordert zu entrichten (ausgenommen Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder).

  • Respektieren und befolgen Sie die vom Vorstand beschlossene Vereinsordnung.

§ 7 Mitgliedsbeiträge

  1. Die Gebühren werden jährlich erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags wird von der Generalversammlung festgelegt.

  2. Der Jahresbeitrag ist am ersten Tag des Steuerjahres fällig und zahlbar.

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet am:

    • Rücktritt

    • Umzug

    • Ausschluss

    • Tod

  2. Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Verein erklärt werden und ist unter Einhaltung einer vierwöchigen Kündigungsfrist zum Ende eines Geschäftsjahres zulässig.

  3. Die Streichung eines Mitglieds erfolgt durch Vorstandsbeschluss, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand seinen Zahlungsverpflichtungen innerhalb einer Frist von drei Monaten nicht nachkommt. Vor dem Ausschluss muss dem Mitglied die Möglichkeit gegeben werden, vom Vorstand angehört zu werden.

  4. Der Ausschluss eines Mitglieds erfolgt, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstösst, auferlegte Pflichten nicht erfüllt oder das Ansehen des Vereins erheblich schädigt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor dem Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zu geben, sich zu äussern.

  5. Der Rechtsweg gegen den Ausschluss oder die Entfernung ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.

  6. Die Verpflichtung zur Zahlung ausstehender Beiträge oder sonstiger Verpflichtungen gegenüber der Vereinigung bleibt von der Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, unberührt.

§ 9 Organe des Vereins

  1. Die Organe des Vereins sind:

    • Die Generalversammlung

    • Der Vorstand

    • Der Ehrenrat

§ 10 Generalversammlung

  1. Die Generalversammlung wird jährlich innerhalb der ersten acht Monate des Geschäftsjahres per E-Mail einberufen. Darüber hinaus muss eine Generalversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen und Zweck verlangt.

  2. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden mindestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin. Die Tagesordnung ist gleichzeitig mit der Einladung bekannt zu geben.

  3. Eine ordnungsgemäss einberufene Generalversammlung ist immer beschlussfähig.

  4. Die Art der Abstimmung wird vom Versammlungsleiter festgelegt. Wenn ein Drittel der anwesenden Mitglieder dies beantragt, muss eine schriftliche Abstimmung durchgeführt werden.

  5. Jedes Mitglied kann bis zu zwei andere Mitglieder mit schriftlicher Vollmacht vertreten.

  6. Beschlüsse der Mitgliederversammlung und Wahlen sind schriftlich niederzulegen und vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 11 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus 3-7 Personen:

    • Der Vorsitzende (Präsident)

    • Der stellvertretende Vorsitzende (Vizepräsident)

    • Der Schatzmeister

    • Der Sekretär

    • Bis zu drei weitere Mitglieder, die vom Verwaltungsrat auf der Grundlage spezifischer Aufgaben ernannt werden können.

  2. Der Vorstand wird von den Mitgliedern für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben im Amt, bis Neuwahlen stattfinden.

  3. Nur Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sind wählbar. Mehrere Vorstandsämter können von einer Person wahrgenommen werden.

  4. Ein Mitglied, das sich besondere Verdienste um den Verband und den beeinträchtigten Golfsport erworben hat, kann vom Vorstand vorgeschlagen und von der Generalversammlung zum Ehrenpräsidenten mit Sitz und Stimme im Vorstand gewählt werden.

  5. Neben der Vertretung des Vereins ist der Vorstand für die Führung der Vereinsgeschäfte gemäß der Satzung und den Beschlüssen der Generalversammlung verantwortlich.

  6. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig.

§ 12 Ehrenrat

  1. Der Ehrenrat soll auf Antrag Streitigkeiten unter den Vereinsmitgliedern schlichten.

  2. Der Ehrenrat besteht aus drei ordentlichen Mitgliedern, die von der Generalversammlung für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt werden. Die Mitglieder des Ehrenrats müssen mindestens 30 Jahre alt sein und dem Verein seit mindestens fünf Jahren angehören.

  3. Die Beschlüsse des Ehrenrats werden mit einfacher Mehrheit gefasst und sind endgültig. Der Vorsitzende und gegebenenfalls der Ehrenvorsitzende können auf Antrag an den Sitzungen des Ehrenrats teilnehmen, haben aber kein Stimmrecht.

§ 13 Rechnungsprüfer

  1. Die Generalversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer oder eine juristische Person, die die Buchführung prüfen und jährlich mindestens eine Stichprobe durchführen.

  2. Die Rechnungsprüfer erstatten dem Vorstand zur Vorlage bei der Generalversammlung Bericht.

  3. Die Amtszeit beträgt vier Jahre.

  4. Eine Wiederwahl ist möglich.

§ 14 Zeichnungsberechtigung

  1. Der Vorstand regelt die Zeichnungsberechtigung in Paaren.

§ 15 Haftung

  1. Nur das Vereinsvermögen haftet für die Schulden des Vereins.

  2. Die persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

§ 16 Auflösung des Vereins

  1. Der Verein kann durch einen Beschluss von mindestens neun Zehnteln der anwesenden Mitglieder aufgelöst werden. Die Generalversammlung muss eigens zum Zweck der Auflösung einberufen werden, wobei mindestens zwei Drittel der ordentlichen Mitglieder anwesend sein müssen.

  2. Die Liquidation wird von den zum Zeitpunkt der Auflösung amtierenden Vorstandsmitgliedern durchgeführt.

  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an PluSport mit der Auflage, dieses Vermögen vorrangig zur Förderung des Golfsports für Behinderte und damit unmittelbar und ausschließlich für die in § 2 Abs. 2 dieser Satzung genannten gemeinnützigen Zwecke zu verwenden.